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   OLG München, 27.02.2008 - 3 U 2427/07   

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https://dejure.org/2008,40394
OLG München, 27.02.2008 - 3 U 2427/07 (https://dejure.org/2008,40394)
OLG München, Entscheidung vom 27.02.2008 - 3 U 2427/07 (https://dejure.org/2008,40394)
OLG München, Entscheidung vom 27. Februar 2008 - 3 U 2427/07 (https://dejure.org/2008,40394)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs: Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft durch den gemeinsamem Erwerb eines Familienwohnheims; Berechnung des Nachlasswertes; Erbscheinskosten und Grabpflegekosten als absetzbarer Aufwand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ErbR 2010, 59
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus OLG München, 27.02.2008 - 3 U 2427/07
    Zwar ist die stillschweigende Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft auch dann möglich, wenn die Ehegatten, wie hier, im gesetzlichen Güterstand gelebt haben (BGHZ 142, 137).

    Die Konstellation der von der Beklagten angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.06.1999 (FamRZ 1999, 1580 ff) ist eine deutlich andere.

  • BGH, 29.05.1974 - IV ZR 210/72

    Nachträgliche Vereinbarung der Gütertrennung ohne Bekanntmachung an den anderen

    Auszug aus OLG München, 27.02.2008 - 3 U 2427/07
    So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.05.1974 (NJW 1974, 1554 f.) erkannt, in welchem es gerade um die Erbringung beiderseitiger Leistungen von Ehegatten zur Beschaffung eines für sie bestimmten Familienwohnheims ging.

    Vorliegend handelt es sich um eine dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.05.1974 (NJW 1974, 1554 f) vergleichbare Gestaltung, wo der Erwerb eines Grundstücks außerhalb der Stadt und der dortige Bau eines Wohnheims unter Aufgabe der Stadtwohnung von den Parteien gemeinsam beschlossen war, wobei die Kosten des Grundstückserwerbs und des Baus von beiden Parteien, jedoch überwiegend von der Ehefrau bestritten worden waren.

  • BGH, 20.09.1973 - III ZR 148/71

    Umfang der Beerdigungskosten

    Auszug aus OLG München, 27.02.2008 - 3 U 2427/07
    Hinsichtlich der als weiterer Nachlassverbindlichkeit geltend gemachten Grabpflegekosten in Höhe von 3.840,00 EUR folgt der Senat der in der Berufungsbegründung nicht erwähnten Rechtsprechung des BGH (BGHZ 61, 238), wonach die späteren Kosten der Grabpflege nicht als Beerdigungskosten anzuerkennen sind, weil Grabpflege keine rechtliche, sondern lediglich eine sittliche Pflicht darstellt.
  • BGH, 09.05.1974 - II ZR 84/72

    Rechtmäßigkeit einer Geschäftsführungsmaßnahme in einer OHG - Umfang der

    Auszug aus OLG München, 27.02.2008 - 3 U 2427/07
    73Das bloße Bestreben hingegen, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen, kann, soweit es über diesen Rahmen nicht hinausgeht, nicht als eigenständiger Zweck einer zwischen den Ehegatten bestehenden Gesellschaft anerkannt werden; denn hierzu sind die Ehegatten bereits nach § 1353 BGB verpflichtet (Urteile des BGH vom 29.05. und 09.10.1974, NJW 1974, 1555 und 2278).
  • BGH, 26.05.2021 - IV ZR 174/20

    Grabpflegekosten mindern den Pflichtteil nicht

    Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals zählen nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung, sondern entspringen allenfalls einer sittlichen Verpflichtung des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1973 - III ZR 148/71, BGHZ 61, 238, 239; RGZ 160, 255, 256; OLG Düsseldorf ZErb 2018, 104 [juris Rn. 28]; OLG Köln ZEV 2015, 355 Rn. 4; OLG Schleswig ZEV 2010, 196 [juris Rn. 32-35]; OLG München ErbR 2010, 59 [juris Rn. 70]; OLG Oldenburg …
  • BGH, 10.06.2015 - IV ZR 69/14

    Erbauseinandersetzung zwischen einem Abkömmling und der Ehefrau nach dem Tod des

    Zusätzlich ist erforderlich, dass es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln muss, wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist (BGH, Urteile vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10, ZEV 2013, 403 Rn. 17 f.; vom 30. Juni 1999 - XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 144 f.; vom 8. Juli 1982 - IX ZR 99/80, BGHZ 86, 361, 366 f.; OLG Hamm vom 11. Juli 2012 - 8 U 192/08, juris Rn. 36; OLG München ErbR 2010, 59 Rn. 72-74).
  • LG Neuruppin, 05.05.2017 - 5 O 265/15

    Pflichtteilsrecht: Berücksichtigung der Kosten der Testamentseröffnung und der

    16 c) Daneben sind die Kosten der Testamentseröffnung und die Kosten der Landeshauptkasse des Landes Brandenburg für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen in Höhe von zusammen 256, 82 EUR nicht als nachlassmindernd zu berücksichtigen, denn Kosten, die überhaupt nur wegen des Vorhandenseins einer letztwilligen Verfügung entstehen, können nach zutreffender Auffassung von vornherein nicht zu Lasten des Pflichtteilsgläubigers in Rechnung gestellt werden (ebenso OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2009 - 3 U 98/08, ZEV 2010, 196, 197; MünchKommBGB/Lange 7. Auflage, § 2311 Rn. 20; Herzog in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2015, § 2311 Rn. 57 mwN; aA OLG München, ErbR 2010, 59; OLG Stuttgart, JABL BW 1978, 76).

    Zwar ist dies in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls und besonders vor dem Hintergrund umstritten, dass der Erbschein in erster Linie der Legitimation des Erben dient und damit nicht eigentlich einer Verwaltung des Nachlasses (siehe mit dieser Argumentation OLG München, Urteil vom 27. Februar 2008 - 3 U 2427/07, ErbR 2010, 59; MünchKommBGB/Lange, aaO, § 2311 Rn. 20).

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